BVerfG - Beschluß vom 12.12.2002
1 BvR 2700/95
Normen:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 § 58 ; KSVG § 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2003, 312

Verfassungsmäßigkeit der Tragung der Künstlersozialabgabe

BVerfG, Beschluß vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 2700/95

DRsp Nr. 2003/12778

Verfassungsmäßigkeit der Tragung der Künstlersozialabgabe

Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass der Gesetzgeber für die zur Künstlersozialabgabe verpflichteten Unternehmer, anders als für Arbeitgeber, von einer Regelung zur Kompensation der zusätzlichen finanziellen Belastungen abgesehen hat, die diesen dadurch entstehen, dass bei der Festsetzung der Künstlersozialabgabe gem. § 25 KSVG auch der Aufwand zu berücksichtigen ist, der sich aufgrund der Einführung der Versicherungspflicht selbständiger Künstler und Publizisten in der sozialen Pflegeversicherung ergibt.

Normenkette:

SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 § 58 ; KSVG § 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob es mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, dass der Arbeitgeber wegen seiner Beitragspflicht zur sozialen Pflegeversicherung durch die Feiertagsregelung des Pflegeversicherungsrechts entlastet wird, während die zur Künstlersozialabgabe verpflichteten Unternehmer einen entsprechenden Ausgleich nicht erhalten.