I. Die Beschwerdeführerin begehrt eine höhere Altersrente. Sie stützt dieses Begehren darauf, dass auf Grund ihrer im Jahre 1981 in der Deutschen Demokratischen Republik geschiedenen Ehe ein Versorgungsausgleich durchzuführen sei.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht gemäß §
1. Die Beschwerdeführerin greift mit ihrer Verfassungsbeschwerde zwar mittelbar die Regelung des Art.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|