BVerfG - Beschluß vom 19.09.2002
1 BvR 1385/01
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 103 Abs. 2 ; AMG § 78 ; AMPreisV; Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Bayerischen Landesapothekerkammer vom 11.11.1992;
Fundstellen:
DVBl 2002, 1627
NJW 2002, 3693
Vorinstanzen:
LandesberufsG für die Heilberufe Bayern - 28.5.2001 - LBG-Ap 1/01,
BerufsG für die Heilberufe München - 25.10.2000 - BG-Ap 7/00,

Verfassungsmäßigkeit der Verhängung einer berufsgerichtlichen Geldbuße gegen einen Apotheker wegen der Abgabe eines Medikamentes in einer Krankenhauspackung

BVerfG, Beschluß vom 19.09.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 1385/01

DRsp Nr. 2002/14444

Verfassungsmäßigkeit der Verhängung einer berufsgerichtlichen Geldbuße gegen einen Apotheker wegen der Abgabe eines Medikamentes in einer Krankenhauspackung

Es verstößt gegen das Grundrecht eines Apothekers aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 2 GG, wenn aus den Regelungen der Berufsordnung für Apotheker i.V.m. § 14 Abs. 3 ApoG, § 78 AMG und § 1 AMPreisV ein strafbewehrtes Verbot für öffentliche Apotheken entnommen wird, Anstaltspackungen an Kunden weiterzugeben.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 Art. 103 Abs. 2 ; AMG § 78 ; AMPreisV; Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Bayerischen Landesapothekerkammer vom 11.11.1992;

Gründe:

Die beschwerdeführende Apothekerin, die eine öffentliche Apotheke betreibt, wendet sich gegen die Verhängung einer berufsgerichtlichen Geldbuße wegen der - dem Rezept entsprechenden - Abgabe eines Medikamentes in einer Packungsgröße, die nur für die Versorgung von Krankenhäusern vorgesehen ist.