BVerfG - Beschluss vom 25.02.2008
1 BvR 3255/07
Normen:
SGB IV § 35a Abs. 6 ;
Fundstellen:
DVBl 2008, 649
NJW 2008, 1435
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 157/07
LG Bielefeld, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 290/07
SG Detmold, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 235/04

Verfassungsmäßigkeit der Veröffentlichung von Vergütungen der Vorstandsmitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung

BVerfG, Beschluss vom 25.02.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 3255/07

DRsp Nr. 2008/6159

Verfassungsmäßigkeit der Veröffentlichung von Vergütungen der Vorstandsmitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Vorstandsmitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung wird durch § 35a Abs. 6 S. 2 SGB IV in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eingeschränkt. Durch die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Vorstandsvergütungen soll Transparenz geschaffen werden, um dem Informationsbedürfnis der Beitragszahler und der Öffentlichkeit an dem Einsatz öffentlicher Mittel, die auf gesetzlicher Grundlage erhoben werden, Rechnung zu tragen.

Normenkette:

SGB IV § 35a Abs. 6 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die drohende Veröffentlichung ihrer Vergütungen als Vorstandsmitglieder einer Krankenversicherung.

I. 1. § 35a SGB IV regelt die Rechtsverhältnisse der Vorstände von Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie von Ersatzkassen. Mit Art. 5 Nr. 6 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14. November 2003 wurde die Vorschrift des § 35a Abs. 6 SGB IV um folgenden Satz 2 ergänzt: