Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. November 2007 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
I
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Verpflichtung der Klägerin, eine Ermächtigung zum Bankeinzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Umlagebeiträge und Pauschsteuer für eine in ihrem Privathaushalt Beschäftigte zu erteilen.
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