BVerfG - Beschluss vom 13.08.2009
1 BvR 227/08
Normen:
BVerfGG § 95 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 23 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Quedlinburg, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen II 451/07

Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Beratungshilfe bei Ablehnung eines Antrags auf Kostenübernahme für Kleinkindausstattung

BVerfG, Beschluss vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 227/08

DRsp Nr. 2009/23417

Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Beratungshilfe bei Ablehnung eines Antrags auf Kostenübernahme für Kleinkindausstattung

Beratungshilfe darf für die anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren gegen den ALG II-Leistungsträger nicht mit dem Grund abgelehnt werden, der Rechtssuchende könne unentgeltlich die Behördenberatung in Anspruch nehmen. Der Rechtssuchende wird hierdurch in seinem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG) verletzt.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 23. November 2007 - 1 UR II 451/07 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Quedlinburg zurückverwiesen.

Das Land Sachsen-Anhalt hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

BVerfGG § 95 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 23 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG).

I.

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