BVerfG - Beschluß vom 16.07.2004
1 BvR 1127/01
Normen:
SGB V § 135 Abs. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 3698
NVwZ 2004, 1347
NZS 2005, 91
Vorinstanzen:
BSG, vom 31.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen B 6 KA 24/00 R
LSG Bayern, vom 18.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 109/97
SG München, vom 20.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 Ka 1364/96

Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Vergütung kernspintomographischer Leistungen durch einen Facharzt für Orthopädie

BVerfG, Beschluß vom 16.07.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 1127/01

DRsp Nr. 2004/13423

Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Vergütung kernspintomographischer Leistungen durch einen Facharzt für Orthopädie

1. Die Regelung in den auf der Grundlage von § 135 Abs. 1 SGB V getroffenen Vereinbarungen, wonach die Abrechnung kernspintomographischer Leistungen besondere Qualifikationsnachweise, die über das Fachgebiet eines Facharztes für Orthopädie hinausgehen, verlangt, stellt eine Berufsausübungsregelung dar.2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Bundessozialgericht zur Abgrenzung abrechnungsfähiger ärztlicher Leistungen auf die für das jeweilige Fachgebiet in der Weiterbildungsordnung genannten Inhalte und Ziele der Weiterbildung und die dort genannten Bereiche, in denen eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben werden müssen, abstellt. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn zu den Inhalten und Zielen der Weiterbildung in der Orthopädie die selbständige Durchführung der Magnet-Resonanz-Tomopgrahie nicht gehört.3. Die besonderen Anforderungen der Kernspintomographie-Vereinbarung an die Qualifikation der Ärzte, die solche Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbringen wollen, dienen Gemeinwohlinteressen und sind insgesamt noch verhältnismäßig.

Normenkette:

SGB V § 135 Abs. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: