BVerfG - Beschluss vom 25.02.2009
1 BvR 120/09
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2b; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
DVBl 2009, 533
DÖV 2009, 462
NVwZ 2009, 715
NZS 2009, 674
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 05.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 23/08
SG Duisburg, vom 10.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 147/08

Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Eilrechtsschutz in einem sozialgerichtlichen Verfahren

BVerfG, Beschluss vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 120/09

DRsp Nr. 2009/5883

Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Eilrechtsschutz in einem sozialgerichtlichen Verfahren

Es verstößt gegen das Verfahrensgrundrecht auf effektiven Rechtschutz, wenn die Sozialgerichte in einem Eilverfahren einer an ALS erkrankten Antragstellerin die Bereitstellung eines Elektrorollstuhls mit Mundjoysticksteuerung unter Berufung auf lediglich vermutete Gefahren versagen.

Tenor:

1 Die Beschlüsse des Sozialgerichts Duisburg vom 10. September 2008 - S 11 KR 147/08 ER - und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2008 - L 11 B 23/08 KR ER - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialgericht zurückverwiesen.

2 Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3 Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2b; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, betrifft die Versorgung der Beschwerdeführerin mit einem Elektrorollstuhl.

I.