BVerfG - Beschluß vom 14.05.1991
1 BvR 300/91
Normen:
AsylVfG § 19 Abs. 1 § 20 Abs. 1 ; BErzGG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-7833 § 1 Nr. 4
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 Kg 12/89
BSG, vom 20.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 REg 7/89

Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Erziehungsgeld während der Dauer des Asylverfahrens

BVerfG, Beschluß vom 14.05.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 300/91

DRsp Nr. 2005/15646

Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Erziehungsgeld während der Dauer des Asylverfahrens

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn bei einemm Beschwerdeführer für den Zeitraum während seines Asylverfahrens das Bestehen eines gewöhnlichen Inlandsaufenthalts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG verneint worden ist, auch wenn die Ausländerbehörde später nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrages von einer Abschiebung des Beschwerdeführers als türkischen Staatsangehörigen jezidischen Glaubens abgesehen hat.

Normenkette:

AsylVfG § 19 Abs. 1 § 20 Abs. 1 ; BErzGG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 93b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).