BVerfG - Beschluss vom 11.10.2007
1 BvR 625/05
Normen:
ZPO § 114 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB XI § 37 Abs. 1 ; BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 798/04
OLG Dresden, vom 11.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 798/04
LG Dresden, vom 07.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 0 2626/03

Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe für einen Schadensersatzanspruch

BVerfG, Beschluss vom 11.10.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 625/05

DRsp Nr. 2007/19724

Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe für einen Schadensersatzanspruch

1. Das Sozialstaatsprinzip und das Recht auf Rechtsschutzgleichheit gem. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der prozessualen Situation von Bemittelten und weniger Bemittelten. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können, dürfen nicht ohne Erörterung dazu ergangene Rechtssprechung in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden.2. Da die Frage, ob und ggfls. unter welchen Voraussetzungen sich ein Geschädigter Pflegegelder, die ihm für die Betreuung eines schwer behinderten Familienangehörigen zufließen, auf einen Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens anrechnen lassen muss, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und sich auch nicht ohne weiteres aus dem Gesetz oder anhand ergangener Rechtssprechung zu ähnlich liegenden Rechtsfragen beantworten lässt, ist eine abschließende Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren unzulässig.

Normenkette:

ZPO § 114 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB XI § 37 Abs. 1 ; BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;

Gründe: