BVerfG - Beschluß vom 24.11.2004
1 BvR 1203/04
Normen:
ALG § 1 Abs. 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ 2005, 323
Vorinstanzen:
BSG, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen B 10 LW 22/03 B
LSG Baden-Württemberg, vom 25.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 LW 3547/02
SG Stuttgart, vom 31.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 LW 5804/01

Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht von Landwirtsehegatten

BVerfG, Beschluß vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 1203/04

DRsp Nr. 2004/20565

Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht von Landwirtsehegatten

Die Versicherungspflicht von Landwirtsehegatten nach § 1 Abs. 3 ALG verletzt nicht die Eigentumsrechte der Versicherten.

Normenkette:

ALG § 1 Abs. 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Versicherungspflicht von Landwirtsehegatten nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl I S. 1890).

I. 1. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau eines Gartenbauunternehmers. Sie arbeitet in seinem Betrieb mit, jedoch nicht im gärtnerischen Bereich, sondern im Verkauf. Außerdem führt sie den Haushalt. Im Ausgangsverfahren machte sie geltend, die Versicherungspflicht der Landwirtsehegatten sei verfassungswidrig. Sie hatte vor den Sozialgerichten keinen Erfolg. Diese verwiesen vor allem auf Urteile des Bundessozialgerichts (BSGE 83, 145 ff.; 81, 294 ff.). Das Bundessozialgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig. Sie entspreche nicht den Begründungsanforderungen der §§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 160 a Abs. 2 Satz 3 SGG.