BVerfG - Beschluss vom 21.05.2007
1 BvR 1649/01
Normen:
SGB VI § 243 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1630
FuR 2007, 416
Vorinstanzen:
BSG, vom 17.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 203/00
LSG Berlin, vom 11.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RA 91/99
SG Berlin, vom 03.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RA 3722/97

Verfassungsmäßigkeit der Verweisung wiederverheirateter geschiedener Ehepartner auf Unterhaltsansprüche gegen den neuen Partner anstelle von Versorgungsansprüchen aus der Rentenversicherung des früheren Partners

BVerfG, Beschluss vom 21.05.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 1649/01

DRsp Nr. 2007/11466

Verfassungsmäßigkeit der Verweisung wiederverheirateter geschiedener Ehepartner auf Unterhaltsansprüche gegen den neuen Partner anstelle von Versorgungsansprüchen aus der Rentenversicherung des früheren Partners

Für die rentenrechtliche Differenzierung zwischen Personen, die sich erst nach dem Tod ihres geschiedenen Ehepartners wieder verheiratet haben und solchen, die noch zu Lebzeiten ihres früheren Ehepartners eine weitere Ehe geschlossen haben, bestehen sachliche Gründe. Die Witwenrente oder Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten dient dem Unterhaltsersatz. Mit der Wiederverheiratung entsteht ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den neuen Ehepartner; die gesetzliche Unterhaltspflicht des früheren Ehepartners erlischt. Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass eine Witwe oder ein Witwer hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung auf die Ansprüche aus der folgenden Ehe verwiesen werden.

Normenkette:

SGB VI § 243 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten, die noch zu Lebzeiten des früheren Ehepartners eine neue Ehe eingegangen sind und nach der Auflösung der nachfolgenden Ehe eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des vorletzten Ehegatten begehren.