BVerfG - Beschluß vom 07.02.1996
1 BvR 2399/95
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 § 92 § 93 Abs. 1 ; SGB V § 295 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 § 303 Abs. 3, ;
Fundstellen:
CR 1996, 304
EuGRZ 1996, 481
MedR 1996, 269
NJW 1996, 771
NJW-CoR 1996, 188
NVwZ 1996, 473
NZS 1996, 223
SozSich 1997, 67

Verfassungsmäßigkeit der Verwendungsverpflichtung des Schlüssels ICD 10 bei Angaben von Diagnosen für Kassenpatienten

BVerfG, Beschluß vom 07.02.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 2399/95

DRsp Nr. 2005/15439

Verfassungsmäßigkeit der Verwendungsverpflichtung des Schlüssels "ICD 10" bei Angaben von Diagnosen für Kassenpatienten

Die Verfassungsbeschwerde geht nicht auf die Nutzungs- und Weitergaberegelungen der §§ 284, 285, 295 bis 298 SGB V ein, die den Datenzugriff zweckbezogen und bereichsspezifisch regeln und Vorsorge gegen zweckwidrige Verwendung treffen. Daß ungeachtet dieser Regelungen grundsätzliche Bedenken gegen die Verschlüsselung sämtlicher für die Abrechnung erforderlicher Angaben bestehen, ist nicht ohne weiteres erkennbar.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 § 92 § 93 Abs. 1 ; SGB V § 295 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 § 303 Abs. 3, ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Vertragsärzten auferlegte gesetzliche Verpflichtung, bei Angaben von Diagnosen für Kassenpatienten den Schlüssel "ICD 10" zu verwenden (§ 295 Abs. 1 Satz 2 und 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - in der Fassung von Art. 1 Nr. 156 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 - GSG - [BGBl I S. 2266, 2299]). Diese gesetzliche Verschlüsselungspflicht in ihrer Konkretisierung durch den "ICD 10" gilt für den Abschnitt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, den die Krankenkassen erhalten, und für die Abrechnungsunterlagen, die Vertragsärzte zur Geltendmachung von Honoraransprüchen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen einreichen.