BVerfG - Beschluß vom 02.01.2002
1 BvR 534/99
Normen:
ESB VI § 44 Abs. 3 ; GG Art. 20 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 17.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RJ 38/98
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 J 83/96

Verfassungsmäßigkeit der Wartezeit für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

BVerfG, Beschluß vom 02.01.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 534/99

DRsp Nr. 2002/10591

Verfassungsmäßigkeit der Wartezeit für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

1. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehalten, Versicherten, welche bereits beim Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung erwerbsunfähig waren, nach Erfüllung einer kürzeren Wartezeit oder auf sonstige Art erleichterten Voraussetzungen den Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu ermöglichen.2. Aus dem Sozialstaatsprinzip ergeben sich grundsätzlich nur ausnahmsweise bestimmte Leistungsrechte.

Normenkette:

ESB VI § 44 Abs. 3 ; GG Art. 20 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht nur zur Entscheidung anzunehmen, da sie - unbeschadet ihrer Zulässigkeit - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen und die diesen zugrundeliegenden Vorschrift des § 44 Abs. 3 SGB VI verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten.