Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Daß in Entschädigungssachen im Gegensatz zu vermögensrechtlichen zivilprozessualen Streitigkeiten eine Revision nur bei einer Zulassung möglich ist, verstößt entgegen der von der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen Art. 1, 3, 20 Abs. 3 GG.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|