BGH - Beschluß vom 05.02.1998
IX ZB 95/97
Normen:
BEG; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Verfassungsmäßigkeit der Zulassungsrevision in Entschädigungssachen

BGH, Beschluß vom 05.02.1998 - Aktenzeichen IX ZB 95/97

DRsp Nr. 1998/3353

Verfassungsmäßigkeit der Zulassungsrevision in Entschädigungssachen

1. Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen Art. 1, 3, 20 Abs. 3 GG, daß in Entschädigungssachen im Gegensatz zur vermögensrechtlichen zivilprozessualen Streitigkeiten eine Revision nur bei einer Zulassung möglich ist. 2. Zurückweisung der Revision gegen ein Berufungsurteil, da eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht ersichtlich ist.

Normenkette:

BEG; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).

Daß in Entschädigungssachen im Gegensatz zu vermögensrechtlichen zivilprozessualen Streitigkeiten eine Revision nur bei einer Zulassung möglich ist, verstößt entgegen der von der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen Art. 1, 3, 20 Abs. 3 GG.