BVerfG - Beschluss vom 19.07.2007
1 BvR 2552/04
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGB VII § 157 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 22.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 U 372/03 B
LSG Baden-Württemberg, vom 23.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 U 2982/00
SG Stuttgart, vom 14.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 6752/99

Verfassungsmäßigkeit der Zuständigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung

BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 2552/04

DRsp Nr. 2007/23257

Verfassungsmäßigkeit der Zuständigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Es verstößt grundsätzlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Finanzbedarf für die Entschädigung der in der ehemaligen DDR eingetretenen Arbeitsunfälle in gleicher Weise wie der übrige Finanzbedarf der Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung des für den jeweiligen Gewerbezweig ermittelten Grades der Unfallgefahr auf die Mitgliedsunternehmen umgelegt wird und deshalb Unternehmen mit einer höheren Gefahrklasse anteilig stärker zur Tragung der Altlasten herangezogen werden als solche mit einer niedrigeren Gefahrklasse.2. Der Gesetzgeber hat die sachliche Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften nicht in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen widersprechenden Weise geregelt. Die gesetzliche Ermächtigung des Unfallversicherungsträgers zur Festsetzung eines Gefahrtarifs ist inhaltlich hinreichend bestimmt und verfassungsgemäß.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGB VII § 157 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die Beschwerdeführerin betreibt gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Sie wendet sich gegen die sie betreffende Beitragsfestsetzung.