BVerfG - Beschluß vom 07.03.1994
1 BvR 2158/93
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 31 ; ZuzahlungsVO §§ 1 2 ;
Fundstellen:
ArztR 1995, 34
NJW 1994, 3007
SGb 1995, 155
SozSich 1995, 157

Verfassungsmäßigkeit der Zuzahlungspflicht beim Kauf von Arzneimitteln

BVerfG, Beschluß vom 07.03.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 2158/93

DRsp Nr. 2005/16490

Verfassungsmäßigkeit der Zuzahlungspflicht beim Kauf von Arzneimitteln

1. Die Sicherung der finanziellen Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung und der Erhalt der Beitragsstabilität vor dem Hintergrund unverhältnismäßig ansteigender Kosten in allen Bereichen der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein von hoher Bedeutung für die Allgemeinheit getragenes Regelungsziel. 2. Dem Gesetzgeber steht bei der Beurteilung von Eignung und Erforderlichkeit der gewählten Mittel zur Erreichung dieses Regelungsziels ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der nur dann überschritten wird, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlsam sind, daß sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können 3. Die Zuzahlung in Abhängigkeit von der Packungsgröße ist geeignet, der Verordnung nicht notwendiger Arzneimittelmengen zu begegnen und damit "Arzneimittelmüll" zu vermeiden.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 31 ; ZuzahlungsVO §§ 1 2 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß sich die Zuzahlung, die Versicherte zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arzneimittel zu leisten haben, ab 1. Januar 1994 nicht mehr nach dem Apothekenabgabepreis, sondern nach der Packungsgröße richtet.

II.