BVerfG - Beschluß vom 15.02.1993
1 BvR 1754/92
Normen:
AFG § 111 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 1993, 382
FamRZ 1993, 661
NZA 1993, 1056
SGb 1993, 473
Vorinstanzen:
BSG, vom 30.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BAr 47/92

Verfassungsmäßigkeit des § 111 Abs. 2 AFG

BVerfG, Beschluß vom 15.02.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 1754/92

DRsp Nr. 2005/15250

Verfassungsmäßigkeit des § 111 Abs. 2 AFG

§ 111 Abs. 2 AFG verstößt nicht gegen das Grundgesetz, soweit sie für im Beschäftigungsverhältnis stehende Ehegatten Ungleichheiten gegenüber solchen Verheirateten zur Folge hat, bei denen ein Ehegatte freiberuflich tätig ist oder keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

Normenkette:

AFG § 111 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß nach § 111 Abs. 2 AFG Arbeitnehmerehepaare gegenüber solchen Ehepaaren im Bezug von Arbeitslosengeld schlechtergestellt sein können, bei denen ein Ehegatte selbständig tätig ist.

I.

Die Beschwerdeführerin ist mit einem als Arbeitnehmer tätigen Steuerberater verheiratet. Sie selbst stand bis zu ihrer Arbeitslosigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis. Nachdem sie arbeitslos wurde, bewilligte ihr die Bundesanstalt für Arbeit Arbeitslosengeld nach Maßgabe der Leistungsgruppe D unter Berücksichtigung ihrer Lohnsteuerklasse V. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.