BVerfG - Beschluß vom 14.07.1970
1 BvL 2/67
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; WPflG § 19 Abs. 8 Satz 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 29, 51
AP Nr. 1 zu § 19 WPflG
BB 1970, 1012
DB 1970, 1692
NJW 1970, 1732
Vorinstanzen:
VG München, vom 14.07.1966 - Vorinstanzaktenzeichen 4280/65

Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 8 S. 3 WPflG

BVerfG, Beschluß vom 14.07.1970 - Aktenzeichen 1 BvL 2/67

DRsp Nr. 1996/7957

Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 8 S. 3 WPflG

»Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, daß der durch die Erfassung und Musterung entstehende Verdienstausfall lediglich den Arbeitnehmern, nicht aber den beruflich selbständigen Wehrpflichtigen erstattet wird.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; WPflG § 19 Abs. 8 Satz 3 ;

Gründe:

I.

1. Die Wirkungen des Wehrpflichtverhältnisses auf die arbeitsrechtliche Stellung wehrpflichtiger Arbeitnehmer werden im wesentlichen durch das Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz) vom 30. März 1957 (BGBl. I S. 293) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1968 (BGBl. I S. 551) - im folgenden: ArbPlSchG - geregelt. Dieses Gesetz bestimmt in § 1412 der ursprünglichen Fassung), daß der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die ausfallende Arbeitszeit weiterzuzahlen hat, wenn sich ein Arbeitnehmer auf Grund der Wehrpflicht bei der Erfassungsbehörde oder einer Wehrersatzbehörde persönlich melden oder vorstellen muß.