1. Art. 9 Abs. 3 GG wird durch die angegriffenen Entscheidungen nicht verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit befugt sind, die unbestimmten Rechtsbegriffe im Wege der Auslegung des Tarifvertragsgesetzes im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG auszufüllen, also die Voraussetzungen für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmer-Koalition näher zu umschreiben, solange der Gesetzgeber auf die Normierung der Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft und die Tariffähigkeit im einzelnen verzichtet hat (BVerfGE 58, 233 [248]).
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