BVerfG - Beschluß vom 16.09.1991
1 BvR 453/90
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; TVG § 2 Abs. 1 ; ZPO § 41 § 42 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 24.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 9/87
II. LAG Köln - Beschluß vom 10.10.1988 - 5 TaBV 27/88 - LAGE § 2 TVG Nr. 4,
BAG, vom 16.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ABR 93/88

Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 TVG hinsichtlich der Erfordernis einer Verbandsmacht

BVerfG, Beschluß vom 16.09.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 453/90

DRsp Nr. 2005/15607

Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 TVG hinsichtlich der Erfordernis einer "Verbandsmacht"

Die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit sind befugt, die unbestimmten Rechtsbegriffe im Wege der Auslegung des Tarifvertragsgesetzes im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG auszufüllen, also die Voraussetzungen für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmer-Koalition näher zu umschreiben, solange der Gesetzgeber auf die Normierung der Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft und die Tariffähigkeit im einzelnen verzichtet hat.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; TVG § 2 Abs. 1 ; ZPO § 41 § 42 ;

Gründe:

1. Art. 9 Abs. 3 GG wird durch die angegriffenen Entscheidungen nicht verletzt.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit befugt sind, die unbestimmten Rechtsbegriffe im Wege der Auslegung des Tarifvertragsgesetzes im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG auszufüllen, also die Voraussetzungen für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmer-Koalition näher zu umschreiben, solange der Gesetzgeber auf die Normierung der Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft und die Tariffähigkeit im einzelnen verzichtet hat (BVerfGE 58, 233 [248]).