BVerfG - Beschluß vom 16.03.1982
1 BvL 39/79
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 165 Abs. 1 Nr. 3 § 201 ;
Fundstellen:
BVerfGE 60, 113
Information StW 1985, 90
WM 1982, 918
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.02.1979 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 Kr 1977/77

Verfassungsmäßigkeit des § 201 RVO

BVerfG, Beschluß vom 16.03.1982 - Aktenzeichen 1 BvL 39/79

DRsp Nr. 1996/7177

Verfassungsmäßigkeit des § 201 RVO

»Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung einer Regelung, nach der bei der Bemessung des Sterbegeldes versicherungspflichtig beschäftigte Rentner anderen Beschäftigten gleichgestellt werden.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 165 Abs. 1 Nr. 3 § 201 ;

Gründe:

Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß das Sterbegeld für einen bis zu seinem Tode noch versicherungspflichtig beschäftigt gewesenen Rentner niedriger sein kann als für einen nicht versicherungspflichtig beschäftigten Rentner (Nur-Rentner).

I.

1. Die Gewährung von Sterbegeld gehört zu den Regelleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 179 Abs 1 Nr 5 RVO). Zunächst werden die Kosten der Bestattung an denjenigen bezahlt, der diese besorgt hat. Einen etwaigen Überschuß erhalten in einer vom Gesetz bestimmten Reihenfolge Verwandte des verstorbenen Versicherten, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben (§ 203 Abs 1 RVO).

Zur Höhe des Sterbegeldes bestimmt das Gesetz in der hier maßgebenden Fassung des Art 3 § 14 Abs 1 des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil - Finanzänderungsgesetz 1967 - vom 21. Dezember 1967 (BGBl I S 1259):

§ 201 RVO