Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß das Sterbegeld für einen bis zu seinem Tode noch versicherungspflichtig beschäftigt gewesenen Rentner niedriger sein kann als für einen nicht versicherungspflichtig beschäftigten Rentner (Nur-Rentner).
I.
1. Die Gewährung von Sterbegeld gehört zu den Regelleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 179 Abs 1 Nr 5 RVO). Zunächst werden die Kosten der Bestattung an denjenigen bezahlt, der diese besorgt hat. Einen etwaigen Überschuß erhalten in einer vom Gesetz bestimmten Reihenfolge Verwandte des verstorbenen Versicherten, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben (§
Zur Höhe des Sterbegeldes bestimmt das Gesetz in der hier maßgebenden Fassung des Art 3 § 14 Abs 1 des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil - Finanzänderungsgesetz 1967 - vom 21. Dezember 1967 (BGBl I S 1259):
§
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