A.
Das Verfahren betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar war, daß §
I. 1. Der allgemeine arbeitsrechtliche Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in der Fassung des Gesetzes vom 26. April 1985 (BGBl I S. 710) geregelt. Von dem betrieblichen Geltungsbereich dieses Gesetzes werden durch § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG die sogenannten Kleinbetriebe ausgenommen. Diese Bestimmung ist nach einem heute ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar (1 BvL 15/87). Von der Prüfung ausgenommen wurde dabei die hier zu beantwortende Vorlagefrage.
2. § 23 Abs. 1 KSchG lautet in der maßgeblichen Fassung wie folgt:
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