Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
Das Bundessozialgericht hat über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Merkzeichens "H" sachlich nicht entschieden. Es hat lediglich dargetan, daß die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine sachliche Prüfung des Klageanspruchs nicht vorliegen. Seine Entscheidung kann daher das in der Verfassungsbeschwerde genannte Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzen (vgl. BVerfGE 28, 1 [8] m.w.N.).
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