BVerfG - Beschluß vom 17.01.1991
1 BvR 1153/90
Normen:
BVG § 35 Abs. 1 Satz 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-3100 § 35 Nr. 1
Vorinstanzen:
BSG, vom 29.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 9a/9 BVs 38/89

Verfassungsmäßigkeit des § 35 Abs. 1 BVG bei Anwendung auf nicht kriegsbeschädigte erwerbsunfähige Hirnverletzte

BVerfG, Beschluß vom 17.01.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 1153/90

DRsp Nr. 2005/15679

Verfassungsmäßigkeit des § 35 Abs. 1 BVG bei Anwendung auf nicht kriegsbeschädigte erwerbsunfähige Hirnverletzte

Es beruht nicht auf sachwidrigen Erwägungen, wenn nicht kriegsbeschädigten erwerbsunfähigen Hirnverletzten Vergünstigungen zur "Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft" nur dann gewährt werden, wenn ihre "Hilflosigkeit" im Einzelfall tatsächlich festgestellt ist.

Normenkette:

BVG § 35 Abs. 1 Satz 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 93b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).

Das Bundessozialgericht hat über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Merkzeichens "H" sachlich nicht entschieden. Es hat lediglich dargetan, daß die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine sachliche Prüfung des Klageanspruchs nicht vorliegen. Seine Entscheidung kann daher das in der Verfassungsbeschwerde genannte Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzen (vgl. BVerfGE 28, 1 [8] m.w.N.).