BVerfG - Beschluß vom 20.01.1988
2 BvL 23/82
Normen:
GG Art. 2 Abs.1 Art. 14 ; SchwbG § 42 ;
Fundstellen:
BVerfGE 77, 370
AuR 1988, 219
DB 1988, 914
DÖV 1988, 111
DRsp V(545)105c-d
SozVers 1988, 191
ZfSH/SGB 1988, 301
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 31.08.1982 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 4144/82

Verfassungsmäßigkeit des § 42 SchwbG

BVerfG, Beschluß vom 20.01.1988 - Aktenzeichen 2 BvL 23/82

DRsp Nr. 1992/186

Verfassungsmäßigkeit des § 42 SchwbG

1. Die Vorschrift des § 42 SchwbG ist sowohl mit Art. 14 GG als auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.2. Auch durch die in § 42 SchwbG enthaltene Rückanknüpfung werden keine Grundrechte - auch nicht in Verbindung mit allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen - verletzt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs.1 Art. 14 ; SchwbG § 42 ;

Gründe:

A. Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß durch § 42 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) in der Fassung des Artikels 6 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. Haushaltsstrukturgesetz - 2. HStruktG -) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) die Nichtanrechnung von Renten und vergleichbaren Leistungen, die wegen einer Schwerbehinderung bezogen werden, auf Arbeitsentgelte und Dienstbezüge auch für Beschäftigungsverhältnisse beschränkt worden ist, die vor Inkrafttreten des 2. Haushaltsstrukturgesetzes gekündigt, aber erst danach beendet worden sind. Diese Beschränkung war Gegenstand der erwähnten Änderung des § 42 SchwbG.