Gründe:
A. Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß durch § 42 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) in der Fassung des Artikels 6 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. Haushaltsstrukturgesetz - 2. HStruktG -) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) die Nichtanrechnung von Renten und vergleichbaren Leistungen, die wegen einer Schwerbehinderung bezogen werden, auf Arbeitsentgelte und Dienstbezüge auch für Beschäftigungsverhältnisse beschränkt worden ist, die vor Inkrafttreten des 2. Haushaltsstrukturgesetzes gekündigt, aber erst danach beendet worden sind. Diese Beschränkung war Gegenstand der erwähnten Änderung des § 42 SchwbG.