BAG - Urteil vom 28.01.2020
9 AZR 493/18
Normen:
BGB § 162; GG Art 91e Abs. 3; SGB II § 6 Abs. 1; SCG II § 6a Abs. 2; SGB II § 6c Abs. 1 Satz 5;
Fundstellen:
AP SGB II § 6c Nr. 11
AuR 2020, 381
BAGE 169, 328
BB 2020, 1523
EzA SGB II § 6c Nr. 6
EzA-SD 2020, 8
NZA 2021, 711
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 494/13
ArbG Mainz, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2054/12

Verfassungsmäßigkeit des § 6c Abs. 1 SGB IIÜbertritt der Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit zu einem kommunalen Träger nach § 6a Abs. 2 SGB IIWiedereinstellungspflicht der Bundesagentur für ArbeitWiedereinstellungsvorschlag nach § 6c Abs. 1 SGB II als rechtsgeschäftsähnliche HandlungPositive Erklärung als Zustimmung der zur Wiedereinstellung vorgeschlagenen ArbeitnehmerKontrahierungszwang der Bundesagentur für Arbeit

BAG, Urteil vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 9 AZR 493/18

DRsp Nr. 2020/8615

Verfassungsmäßigkeit des § 6c Abs. 1 SGB II Übertritt der Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit zu einem kommunalen Träger nach § 6a Abs. 2 SGB II Wiedereinstellungspflicht der Bundesagentur für Arbeit Wiedereinstellungsvorschlag nach § 6c Abs. 1 SGB II als rechtsgeschäftsähnliche Handlung Positive Erklärung als Zustimmung der zur Wiedereinstellung vorgeschlagenen Arbeitnehmer Kontrahierungszwang der Bundesagentur für Arbeit

1. Der Vorschlag des zugelassenen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II, mit dem dieser der Bundesagentur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach § 6c Abs. 1 SGB II in seinen Dienst übergetreten sind, zur Wiedereinstellung vorschlägt, ist - wie die Zustimmung der vorgeschlagenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu dem erneuten Arbeitgeberwechsel - eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, die die in § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II genannten Rechtsfolgen kraft Gesetzes auslöst. 2. Hat der kommunale Träger durch Zugang einer von ihm abgegebenen Erklärung der Bundesagentur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorbehaltlos gemäß § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II zur Wiedereinstellung vorgeschlagen, ist er grundsätzlich an seinen Vorschlag gebunden. Orientierungssätze: