LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.08.2018
7 Sa 494/13
Normen:
SGB II § 6c Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2054/12

Rechtliche Einordnung der Wiedereinstellung i.S. von 6c Abs. 1 S. 4 SGB IIAnspruch eines bei einem Jobcenter eingesetzten Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung durch die Agentur für Arbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 494/13

DRsp Nr. 2018/17749

Rechtliche Einordnung der Wiedereinstellung i.S. von 6c Abs. 1 S. 4 SGB II Anspruch eines bei einem Jobcenter eingesetzten Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung durch die Agentur für Arbeit

1. Im Fall einer Wiedereinstellung im Sinn des § 6c Abs. 1 S. 4 SGB II handelt es sich nicht um einen Übertritt kraft Gesetzes, sondern um die vertragliche Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 24.09.2015 - 6 AZR 511/14).2. § 6c Abs. 1 S. 4 SGB II hat keinen drittschützenden Charakter zugunsten des Arbeitnehmers. Die Auswahl der zurückzugebenden Arbeitnehmer trifft der kommunale Träger (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 26.09.2013 - 8 AZR 775/12).

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 8. August 2013, Az. 3 Ca 2054/12 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 6c Abs. 1 S. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, hilfsweise ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrags hat.

1. 2.