BVerfG - Beschluss vom 15.05.2007
1 BvR 866/07
Normen:
GKV-WSG; SGB V § 130a ;
Fundstellen:
NZS 2008, 34

Verfassungsmäßigkeit des Abschlags auf die Abgabepreise für Generika in der gesetzlichen Krankenversicherung

BVerfG, Beschluss vom 15.05.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 866/07

DRsp Nr. 2007/10188

Verfassungsmäßigkeit des Abschlags auf die Abgabepreise für Generika in der gesetzlichen Krankenversicherung

Regelungen, die eine Preisreglementierung für Arzneimittel zugunsten der gesetzlichen Krankenkassen vorsehen, sind durch einen vernünftigen Grund des Gemeinwohls gerechtfertigt, nämlich das seitens des Gesetzgebers verfolgte Ziel der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung.

Normenkette:

GKV-WSG; SGB V § 130a ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft Regelungen des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG), die einen Abschlag auf die Abgabepreise für Generika zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung vorsehen.

1. § 130 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) begründet die Pflicht der pharmazeutischen Unternehmer, den gesetzlichen Krankenkassen bei der Abgabe von Arzneimitteln an gesetzlich Versicherte einen Abschlag auf den Abgabepreis zu gewähren. Diese Pflicht wurde mit Wirkung ab dem 1. April 2006 auf patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel, die so genannten Generika, erstreckt, wobei der zu gewährende Abschlag auf 10 % festgelegt wurde (§ 130 a Abs. 3 b Satz 1 SGB V). Auf den Abschlag wurden Preissenkungen, die ab dem 1. Januar 2007 erfolgten, angerechnet (§ 130 a Abs. 3 b Satz 2 SGB V). Die Vorschrift lautet: