I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft Regelungen des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-
1. § 130 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) begründet die Pflicht der pharmazeutischen Unternehmer, den gesetzlichen Krankenkassen bei der Abgabe von Arzneimitteln an gesetzlich Versicherte einen Abschlag auf den Abgabepreis zu gewähren. Diese Pflicht wurde mit Wirkung ab dem 1. April 2006 auf patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel, die so genannten Generika, erstreckt, wobei der zu gewährende Abschlag auf 10 % festgelegt wurde (§ 130 a Abs. 3 b Satz 1 SGB V). Auf den Abschlag wurden Preissenkungen, die ab dem 1. Januar 2007 erfolgten, angerechnet (§ 130 a Abs. 3 b Satz 2 SGB V). Die Vorschrift lautet:
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