LAG Thüringen - Urteil vom 24.06.2015
6 Sa 29/14
Normen:
ThürLadÖffG § 12 Abs. 3 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 510/13

Verfassungsmäßigkeit des Anspruchs von Arbeitnehmern im Thüringer Einzelhandel auf zwei arbeitsfreie Samstage im Monat

LAG Thüringen, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 29/14

DRsp Nr. 2017/3352

Verfassungsmäßigkeit des Anspruchs von Arbeitnehmern im Thüringer Einzelhandel auf zwei arbeitsfreie Samstage im Monat

1. Arbeitnehmer im Thüringer Einzelhandel haben nach § 12 Abs. 3 S. 1 ThürLadÖffG Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf zwei arbeitsfreie Samstage im Monat. 2. § 12 Abs. 3 S. 1 ThürLadÖffG ist mit dem GG im Einklang (BVerfG 14.01.2015, 1 BvR 931/12) und verstößt auch nicht gegen Art. 35 ThürVerf. 3. Wenn alles klar ist, dürfen Urteile auch kurz sein.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 13.11.2013 - 4 Ca 510/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ThürLadÖffG § 12 Abs. 3 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf einen oder zwei freie Samstage im Monat hat.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 15.7.1997 als Einrichtungsberater zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von ca. 2.000,00 € beschäftigt. Die Beklagte betrieb ein Unternehmen des Einzelhandels. Sie gewährte allen ihren Beschäftigten in jedem Monat einen arbeitsfreien Samstag.

Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass ihm zwei arbeitsfreie Samstage pro Monat zustünden. Er stützt sich auf § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG.

Er hat beantragt,