BSG - Urteil vom 16.10.1990
11 RAr 103/89
Normen:
AFG § 104, § 107, § 169 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12, Art. 14, Art. 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 1130
SozR 3-4100 § 104 Nr. 3

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Gerichtsreferendare aus der Arbeitslosenversicherung

BSG, Urteil vom 16.10.1990 - Aktenzeichen 11 RAr 103/89

DRsp Nr. 1998/7939

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Gerichtsreferendare aus der Arbeitslosenversicherung

1. Trotz der aufgetretenen Arbeitslosigkeit von Assessoren ist der Ausschluß der Gerichtsreferendare von dem Schutz der Arbeitslosenversicherung nicht verfassungswidrig.2. Der während der Referendarzeit als Folge der Rahmenfrist eintretende Verlust einer zuvor erlangten Anwartschaft auf Arbeitslosengeld muß vom Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen ausgeschlossen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 104, § 107, § 169 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12, Art. 14, Art. 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) Arbeitslosengeld (Alg) anstelle der gewährten Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit einer Arbeitslosigkeit nach Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens.

Der Kläger war vom 1. November 1984 bis zum 13. August 1987 als Referendar Beamter auf Widerruf in Berlin. Für diese Tätigkeit wurden keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt, da Beamte der Länder, solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, in der Krankenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei waren.

Versicherungspflichtig beschäftigt war der Kläger vor und neben der Referendarausbildung vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1984 und vom 1. November 1986 bis zum 30. April 1987.