I. Der Kläger begehrt von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) Arbeitslosengeld (Alg) anstelle der gewährten Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit einer Arbeitslosigkeit nach Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens.
Der Kläger war vom 1. November 1984 bis zum 13. August 1987 als Referendar Beamter auf Widerruf in Berlin. Für diese Tätigkeit wurden keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt, da Beamte der Länder, solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, in der Krankenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei waren.
Versicherungspflichtig beschäftigt war der Kläger vor und neben der Referendarausbildung vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1984 und vom 1. November 1986 bis zum 30. April 1987.
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