BSG - Urteil vom 29.11.1990
5/4a RJ 53/87
Normen:
RVO § 1251a Abs. 1 ; ArVNG Art. 2 § 5c, Art. 2 § 62 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 68, 31
SozR 3-2200 § 1251a Nr. 12

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der vor dem 1.1.1921 geborenen Mütter von jeder Leistung wegen Kindererziehung

BSG, Urteil vom 29.11.1990 - Aktenzeichen 5/4a RJ 53/87

DRsp Nr. 1998/7900

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der vor dem 1.1.1921 geborenen Mütter von jeder Leistung wegen Kindererziehung

1. Es ist angesichts der eingeführten eigenständigen Leistung für Kindererziehung nicht verfassungswidrig, die vor dem 1.1.1921 geborenen Mütter von jeder Leistung wegen Kindererziehung auszuschließen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1251a Abs. 1 ; ArVNG Art. 2 § 5c, Art. 2 § 62 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Klägerin begehrt die Erhöhung ihres Altersruhegeldes mit Rücksicht auf die Erziehung ihrer Kinder.

Sie wurde am 22. Juli 1920 geboren. In den Jahren 1937 bis 1947 und 1952 legte sie in der Angestellten 123 Pflichtbeitragsmonate zurück; von 1949 bis 1957 entrichtete sie für 33 Monate freiwillige Beiträge; nach weiteren sieben Pflichtbeitragsmonaten in der Rentenversicherung der Arbeiter im Jahre 1968 leistete sie von 1971 bis 1974 noch 21 freiwillige Beiträge. Nach ihrer Eheschließung im Jahre 1947 gebar sie fünf Kinder, die mittlerweile alle im Berufsleben stehen. Durch Bescheid vom 9. Juli 1985 gewährte ihr die Beklagte Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab 1. August 1985.