Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen beruhen auf der Anwendung der Satzung der Bezirksärztekammer. Danach (§ 23 Abs. 1) hat die vor dem 1. Juli 1977 von einem Mitglied geschiedene Frau keinen Anspruch auf eine Beteiligung an der Hinterbliebenenrente. Diese Regelung verletzt keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin.
1. Der Ausschluß verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Allerdings endet der Schutz der Ehe nicht mit deren Scheidung. Vielmehr erstreckt sich Art. 6 Abs. 1 GG auch auf die Folgewirkungen geschiedener Ehen, wie etwa den Unterhalt (vgl. BVerfGE 66,
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|