Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für Juli 2007.
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