BVerfG - Beschluß vom 07.11.2002
2 BvF 3/99
Normen:
GG Art. 33 Abs. 5 ; HmbBeihVO § 6 Nr. 6 ;

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Wahlleistungen bei stationärer Behandlung von der Beihilfefähigkeit; Zulässigkeit eines abstrakten Normenkontrollantrags

BVerfG, Beschluß vom 07.11.2002 - Aktenzeichen 2 BvF 3/99

DRsp Nr. 2003/13582

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Wahlleistungen bei stationärer Behandlung von der Beihilfefähigkeit; Zulässigkeit eines abstrakten Normenkontrollantrags

Ein abstrakter Normenkontrollantrag mit dem Ziel, verfassungsrechtliche Zweifel über den Ausschluss von Wahlleistungen bei stationärer Behandlung von der Beihilfefähigkeit in Hamburg auszuräumen, ist unzulässig, da bindend feststeht, daß die fragliche Beihilfevorschrift mit dem Hamburgischen Landesrecht vereinbar ist und sich insbesondere im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 85 S. 3 HmbBG hält, die den völligen Ausschluss der Beihilfe bei Aufwendungen für Wahlleistungen zulässt.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 5 ; HmbBeihVO § 6 Nr. 6 ;

Gründe:

A. Der Antrag im abstrakten Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbar ist, dass § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2 der Hamburgischen Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO -) in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 4. April 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl - S. 73) sogenannte Wahlleistungen bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus von der Beihilfefähigkeit ausnimmt.