BVerfG - Beschluß vom 14.10.1997
1 BvL 5/89
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 ; WoGG § 41 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 96, 315
DVBl 1998, 491
NJW 1998, 1851
NVwZ 1998, 724
NZM 1998, 495
ZMR 1998, 410
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 17.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 284/88

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Wohngeld für berufsbegleitend Studierende

BVerfG, Beschluß vom 14.10.1997 - Aktenzeichen 1 BvL 5/89

DRsp Nr. 1998/4371

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Wohngeld für berufsbegleitend Studierende

»Zur Frage, ob berufsbegleitend studierende Personen, deren Lebenssituation von der Berufsausübung geprägt ist, vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen werden dürfen (§ 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG).«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 ; WoGG § 41 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

A. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, Studierende auch dann vom Anwendungsbereich des Wohngeldgesetzes (WoGG) auszunehmen, wenn sie das Studium berufsbegleitend als weitere Ausbildung betreiben, für die sie dem Grunde nach Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beanspruchen können, ihre Lebenssituation aber von der Berufsausübung geprägt ist.