BVerfG - Beschluß vom 14.01.2003
1 BvQ 51/02
Normen:
BSSichG Art. 6 ; BVerfGG § 32 ;
Fundstellen:
BVerfGE 106, 351
SozR 4-5410 Art. 6 Nr. 1

Verfassungsmäßigkeit des Beitragssicherungsgesetzes; Absenkung der Preise für zahntechnische Leistungen

BVerfG, Beschluß vom 14.01.2003 - Aktenzeichen 1 BvQ 51/02

DRsp Nr. 2003/349

Verfassungsmäßigkeit des Beitragssicherungsgesetzes; Absenkung der Preise für zahntechnische Leistungen

Da zur Sicherung der Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung jede einzelne im Beitragssicherungsgesetz vom 23.12.2002 vorgesehene Minderausgabe bzw. Einsparung von entscheidender Bedeutung für die Erreichung des Gesamtziels einer spürbaren Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen ist, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einzelne Regelungen (hier: gegen die Absenkung der Preise für zahntechnische Leistungen) nicht in Betracht, da dem Gemeinwohl schwere Nachteile drohen, wenn die einstweilige Anordnung ergeht, das Gesetz sich aber später als verfassungsgemäß erweist.

Normenkette:

BSSichG Art. 6 ; BVerfGG § 32 ;

Gründe:

A. I. 1. Die drei Antragsteller sind Inhaber gewerblicher zahntechnischer Labore, die ihre wirtschaftliche Existenz durch das In-Kraft-Treten von Art. 6 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4637) für tiefgreifend gefährdet halten. Sie beantragen, die sie betreffende Regelung vorerst nicht in Kraft treten zu lassen, hilfsweise, sie vorläufig außer Vollzug zu setzen. Art. 6 BSSichG lautet:

Gesetz zur Absenkung der Preise für zahntechnische Leistungen