BVerfG - Beschluß vom 15.01.2003
1 BvQ 54/02
Normen:
BSSichG Art. 11 ;
Fundstellen:
BVerfGE 106, 369

Verfassungsmäßigkeit des Beitragssicherungsgesetzes; Absenkung des Aufwandes für Arzneimittel durch Rabattregelungen

BVerfG, Beschluß vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 1 BvQ 54/02

DRsp Nr. 2003/351

Verfassungsmäßigkeit des Beitragssicherungsgesetzes; Absenkung des Aufwandes für Arzneimittel durch Rabattregelungen

Da zur Sicherung der Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung jede einzelne im Beitragssicherungsgesetz vom 23.12.2002 vorgesehene Minderausgabe bzw. Einsparung von entscheidender Bedeutung für die Erreichung des Gesamtziels einer spürbaren Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen ist, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einzelne Regelungen (hier: gegen die Absenkung der Preise für Arzneimittel) nicht in Betracht, da dem Gemeinwohl schwere Nachteile drohen, wenn die einstweilige Anordnung ergeht, das Gesetz sich aber später als verfassungsgemäß erweist.

Normenkette:

BSSichG Art. 11 ;

Gründe:

A. I. 1. Die Antragstellerin betreibt europaweit einen Großhandel für Arzneimittel. In Deutschland erzielt sie mit etwa 18 vom Hundert des Gesamtumsatzes des pharmazeutischen Großhandels den zweithöchsten Anteil. Sie beantragt, die sie beschwerenden Regelungen in Art. 11 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4637) vorerst nicht In-Kraft-Treten zu lassen, hilfsweise, sie außer Vollzug zu setzen. Art. 11 BSSichG lautet: