BVerfG - Beschluss vom 02.09.2009
1 BvR 1997/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art. 6 Abs. 1; SGB XI § 55 Abs. 3;
Vorinstanzen:
BSG, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 P 2/07 R
LSG Rheinland-Pfalz, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 7/07
SG Speyer, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 P 121/06

Verfassungsmäßigkeit des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung; Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung eigener Rechte

BVerfG, Beschluss vom 02.09.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 1997/08

DRsp Nr. 2009/23411

Verfassungsmäßigkeit des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung; Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung eigener Rechte

1. Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf zur Verteidigung eigener subjektiver Rechte und setzt somit eine Selbstbetroffenheit voraus. Sie ist unzulässig, wenn sie auch im Fall des Obsiegens nur zu einer Veränderung der Rechtslage zum Nachteil anderer führen kann.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art. 6 Abs. 1; SGB XI § 55 Abs. 3;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung.

I.