BVerfG - Beschluss vom 05.07.2016
1 BvR 979/12
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BVerGG § 92; SGB III § 117 Abs. 1; SGB III a.F. § 118 Abs. 1; SGB III a.F. § 119 Abs. 1; SGB III a.F. § 119 Abs. 2; SGB III a.F. § 119 Abs. 3; SGB III a.F. § 428; EAO § 1 Abs. 1 S. 2; EAO § 2; EAO § 3; EAO § 4; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
BSG, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen B 11 AL 2/12 B
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 09.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 115/10
SG Osnabrück, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 276/06

Verfassungsmäßigkeit des Erfordernisses der zeitnahen Erreichbarkeit für den Bezug von Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen für ältere Arbeitslose; Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung

BVerfG, Beschluss vom 05.07.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 979/12

DRsp Nr. 2016/14172

Verfassungsmäßigkeit des Erfordernisses der zeitnahen Erreichbarkeit für den Bezug von Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen für ältere Arbeitslose; Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung

1. Das Gebot der Rechtswegerschöpfung wird nicht bereits dadurch gewahrt, dass der Rechtsbehelf, wie etwa die Beschwerde der Nichtzulassung der Revision zum Bundessozialgericht, fristgemäß eingelegt wird. Wird allein der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, muss dieser auch in der nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG gebotenen Weise dargelegt werden. Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel - wie etwa die Nichtzulassungsbeschwerde -, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt. Der Beschwerdeführer muss von der ihm fachgerichtlich eingeräumten Rechtschutzmöglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde in einer Weise Gebrauch machen, die gewährleistet, dass sich das Fachgericht mit seinem Vorbringen sachlich auseinandersetzt.