I.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen Normen, die das Erlöschen der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit Vollendung des 68. Lebensjahres regeln (§ 95 Abs. 7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V] in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) - im folgenden: GSG - vom 21. Dezember 1992 [BGBl I S. 2266]). Die Regelung gilt ab 1. Januar 1999 (Art.
1. § 95 Abs. 7 SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes lautet:
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