BVerfG - Beschluß vom 16.06.2004
1 BvR 514/99
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; BRAGO § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 08.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 KR 10/98 R

Verfassungsmäßigkeit des früheren Rechtsanwaltsgebührenrechts im Sozialgerichtsverfahren

BVerfG, Beschluß vom 16.06.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 514/99

DRsp Nr. 2004/11818

Verfassungsmäßigkeit des früheren Rechtsanwaltsgebührenrechts im Sozialgerichtsverfahren

1. Eine Verfassungsbeschwerde verliert eine an sich vorhandene grundsätzliche Bedeutung, wenn sich die Rechtslage zwischen ihrer Anhängigkeit und dem Zeitpunkt der Entscheidung geändert hat.2. Ein Interesse an der Klärung der verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Regelung des § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BRAGO für das sozialgerichtliche Verfahren besteht nicht.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; BRAGO § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 (a.F.) ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das frühere Rechtsanwaltsgebührenrecht in Sozialgerichtsverfahren.