BVerfG - Beschluss vom 20.04.1999
1 BvQ 2/99
Normen:
BeschNeuRG; BVerfGG §§ 23 32 Abs. 1 § 90 Abs. 1 § 92 ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 611 BGB Zeitungsverlage
AfP 1999, 258
AuR 1999, 193
DStR 1999, 1121
EuGRZ 1999, 243
HFR 1999, 575
NJW 1999, 2106
NJW 1999, 2107
NZA 1999, 583
SozSich 2000, 36
ZUM 1999, 841

Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl I S. 388)

BVerfG, Beschluss vom 20.04.1999 - Aktenzeichen 1 BvQ 2/99

DRsp Nr. 2002/14670

Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl I S. 388)

1. a) Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß das "630 DM-Gesetz" das Grundrecht der Pressefreiheit berührt. Der Vertrieb von Tageszeitungen genießt den Schutz dieses Grundrechts. Er beschränkt sich nicht auf die unmittelbar inhaltsbezogenen Pressetätigkeiten, sondern erfasst im Interesse einer ungehinderten Meinungsverbreitung auch inhaltsferne Hilfsfunktionen von Presseunternehmen b) Gemessen daran fällt auch der Vertrieb von Tageszeitungen durch Botenzustellung in den Schutzbereich der Pressefreiheit. 2. Jedoch spricht nichts dafür, dass die Zeitungszustellung aufgrund der Neuregelung bereits zusammengebrochen wäre oder in den nächsten Wochen und Monaten zusammenzubrechen droht. Die Boten sind durch Verträge an die Verlagshäuser oder Vertriebsgesellschaften gebunden, aus denen sie sich nicht von einem Moment zum anderen lösen können. Es läßt sich dem Vertrag nicht entnehmen, daß es durch die mit der Neuregelung einhergehenden Veränderungen unabweisbar sein könnte, das Inkrafttreten des Gesetzes aufzuschieben.

Normenkette:

BeschNeuRG; BVerfGG §§ 23 32 Abs. 1 § 90 Abs. 1 § 92 ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe: