BVerfG - Beschluss vom 03.12.1998
1 BvR 2262/96
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; 9. HmbRGÄndG;
Fundstellen:
BetrAV 1999, 225
DÖD 1999, 136
FA 1999, 233
NZA-RR 1999, 204
Vorinstanzen:
BAG, vom 12.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZR 963/94

Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Ruhegelgesetzes

BVerfG, Beschluss vom 03.12.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 2262/96

DRsp Nr. 2002/14672

Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Ruhegelgesetzes

Zum Abbau einer bestehenden, sozialpolitisch unerwünschten Überversorgung darf der Gesetzgeber die durch die veränderte Steuer- und Sozialabgabenlast entstandene Überversorgung auf eine angemessene Relation zwischen dem letzten Einkommen und der Gesamtversorgung zurückführen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; 9. HmbRGÄndG;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Abbau von Versorgungsanwartschaften durch das 9. Änderungsgesetz zum Hamburger Ruhegeldgesetz.

I.

1. Der Beschwerdeführer ist seit 1965 bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt. Die Hansestadt gewährte zum Zeitpunkt des Eintritts des Beschwerdeführers auf Grundlage des Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Ruhegeldgesetz - RGG) in der Fassung vom 3. Juli 1961 (GVBl 1961 S. 225) den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern eine zusätzliche Altersversorgung. Um eine möglichst weitgehende Gleichstellung der öffentlichen Arbeitnehmer mit den versorgungsberechtigten Beamten zu erreichen, sah dieses Gesetz ein auf einer Bruttogesamtversorgung basierendes Ruhegeld vor.