BVerfG - Beschluss vom 24.03.1982
1 BvR 906/81
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 5 Abs. 3 Satz 1 ; LPVG Hessen § 3 Abs. 3 Nr. 1 §§ 64 § 81 Abs. 2 ;
Fundstellen:
PersV 1982, 284

Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Personalvertretungsgesetzes

BVerfG, Beschluss vom 24.03.1982 - Aktenzeichen 1 BvR 906/81

DRsp Nr. 2002/14692

Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Personalvertretungsgesetzes

1. § 64 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, wonach dem Personalrat in Personalangelegenheiten der studentischen Tutoren, soweit sie an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind und in den Personalangelegenheiten der akademischen Tutoren ein Mitbestimmungsrecht zusteht, verstößt nicht gegen Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG. 2. Ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 GG liegt weder darin, dass diese Tutoren anders als die an der Hochschule ihrer Tätigkeit immatrikulierten Tutoren aus der Regelung des Personalvertretungsgesetzes herausgenommen sind, noch darin, dass sie nicht der Gruppe der wissenschaftlichen Bediensteten zugeteilt sind.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 5 Abs. 3 Satz 1 ; LPVG Hessen § 3 Abs. 3 Nr. 1 §§ 64 § 81 Abs. 2 ;
Fundstellen
PersV 1982, 284