Gründe:
1. Die angewandten Vorschriften - §§ 115 Abs. 2, 118 GewO - verletzen keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers.
a) § 115 Abs. 2 Satz 1 GewO verbietet den Gewerbetreibenden, ihren Arbeitnehmern Waren zu kreditieren. Darin liegt kein unzulässiger Eingriff in die Berufsausübung. Insoweit kann offen bleiben, ob sich die angewandte Norm als Berufsausübungsregelung an Art. 12 Abs. 1 GG messen lassen muß oder ob der Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 einschlägig ist. Im Falle der Anwendbarkeit des speziellen Freiheitsgrundrechts ist dieses nicht verletzt.