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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für einen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer einen Pauschalbeitrag in Höhe von 10 vH seines Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu tragen hat.
Die Klägerin ist ein Bestattungsunternehmen, das in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 den Arbeitnehmer P. M. dauernd geringfügig beschäftigte. Sie entrichtete für den Arbeitnehmer, der in dieser Beschäftigung ein monatlich unterschiedlich hohes Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt 5.422 DM erhielt, nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) einen Pauschalbeitrag zur GKV in Höhe von 542,20 DM. P. M. war schon vor und auch im Jahr 2000 auf Grund der Höhe des Entgelts aus abhängiger Beschäftigung in der GKV versicherungsfrei. Er war bei der beklagten Krankenkasse bis zum 31. Dezember 2000 freiwillig krankenversichert.
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