LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.08.2017
10 Sa 210/17
Normen:
SokaSiG §§ 7; GG Art. 20 Abs. 3, 19 Abs. 1, 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1840/16

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.08.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 210/17

DRsp Nr. 2017/16988

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

1. Das SokaSiG ist wirksam und nicht dem BVerfG nach Art. 100 GG vorzulegen.2. Zur Vertrauensbildung, wenn sich die Partei in dem Beitragsverfahren von Anfang an gegen die AVE zur Wehr gesetzt hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. Januar 2017 - 11 Ca 1840/16 - abgeändert.

Das Versäumnisurteil vom 07. Dezember 2016 wird aufgehoben. Der Vollstreckungsbescheid vom 04. November 2014 wird aufrechterhalten. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.440,10 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Klägers im Termin am 07. Dezember 2016 entstanden sind, die der Kläger zu tragen hat.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SokaSiG §§ 7; GG Art. 20 Abs. 3, 19 Abs. 1, 9 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes.