LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.06.2018
10 Sa 1729/17
Normen:
BGB § 812; SokaSiG 7; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1337/16

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.06.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 1729/17

DRsp Nr. 2018/16629

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

Das SokaSiG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und bildet einen Rechtsgrund i.S.d. § 812 BGB für das Behaltendürfen der zuvor von den Bauarbeitgebern gezahlten Beiträge.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. September 2017 - 2 Ca 1337/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812; SokaSiG 7; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Rückzahlung angeblich zu Unrecht geleisteter Beiträge an die beklagten Sozialkassen.

Die Beklagte zu 1. ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK), die Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren erbringt. Für Beitragsansprüche ab 1. Januar 2010 ist sie die Einzugsstelle für den tariflichen Sozialkassenbeitrag. Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK), die Beklagte zu 2., gewährt zusätzliche Leistungen zu den gesetzlichen Renten. Beides sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Beide Einrichtungen treten im Rechtsverkehr unter der Bezeichnung "Soka-Bau" auf.