LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.08.2018
10 Sa 395/18 SK
Normen:
SokaSiG § 7; BGB § 812;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2070/16

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.08.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 395/18 SK

DRsp Nr. 2018/17984

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

Das SokaSiG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und bildet einen Rechtsgrund gemäß § 812 BGB für das Behaltendürfen der Sozialkassenbeiträge.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 31. Januar 2018 - 11 Ca 2070/16 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SokaSiG § 7; BGB § 812;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Rückzahlung angeblich zu Unrecht geleisteter Beiträge an die beklagten Sozialkassen.

Der Beklagte zu 1. ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK), der Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren erbringt. Für Beitragsansprüche ab 1. Januar 2010 ist er die Einzugsstelle für den tariflichen Sozialkassenbeitrag. Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK), die Beklagte zu 2., gewährt zusätzliche Leistungen zu den gesetzlichen Renten. Beides sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Beide Einrichtungen treten im Rechtsverkehr unter der Bezeichnung "Soka-Bau" auf.