LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.07.2018
10 Sa 1545/17
Normen:
SokaSiG § 7; VTV-Bau § 15; VTV-Bau § 18;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 157/16

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.07.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 1545/17

DRsp Nr. 2018/17987

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

Orientierungssätze: Es handelt sich um einen Einzelfall einer erfolgreichen Klage der ULAK gestützt auf das SokaSiG. Das Gesetz ist wirksam, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und daher anzuwenden. Eine Vorlage nach Art. 100 GG an das BVerfG kommt nicht in Betracht.

Das SokaSiG ist insgesamt verfassungskonform. Insbesondere ist die damit einher gehende Rückwirkung ausnahmsweise gerechtfertigt, da ein schutzwürdiges Vertrauen der Norm unterworfenen Arbeitgeber in die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV nicht bestand.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Oktober 2017 - 4 Ca 157/16 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SokaSiG § 7; VTV-Bau § 15; VTV-Bau § 18;

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), der in der Vergangenheit regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, nimmt der Kläger den Beklagten nach Verbindung mehrerer Verfahren auf Zahlung von 87.070 Euro in Anspruch.