LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.05.2018
10 Sa 316/17
Normen:
SokaSiG § 7 Abs. 7; VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3; TVG § 4 Abs. 5; ZPO § 331a; ZPO § 251a;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 183/15

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiGÄnderung des Streitgegenstandes bei erstmaliger Berufung auf das SokaSiG in der BerufungsinstanzVerfahren bei einer Entscheidung nach Lage der AktenBegriff der fingierten Betriebsabteilung i.S. von § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3 VTV-Bau

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.05.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 316/17

DRsp Nr. 2018/15731

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG Änderung des Streitgegenstandes bei erstmaliger Berufung auf das SokaSiG in der Berufungsinstanz Verfahren bei einer Entscheidung nach Lage der Akten Begriff der fingierten Betriebsabteilung i.S. von § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3 VTV-Bau

1. Das SokaSiG ist wirksam und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.2. Beruft sich der Kläger in zweiter Instanz auf das SokaSiG, so handelt es sich um eine Änderung des Streitgegenstands. Die Berufung wird dadurch aber nicht unzulässig, insbesondere kann eine Beschwer nicht verneint werden.3. Bei einem Urteil nach Lage der Akten ist stets die Anberaumung eines Verkündungstermins erforderlich; dies gilt auch dann, wenn die säumige Partei anwesend war und bloß nicht verhandelt hat.4. Zur Frage der fingierten Betriebsabteilung i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV-Bau.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. Januar 2017 - 11 Ca 183/15 - abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, wie Gesamtschuldner an den Kläger 20.061,39 EUR (in Worten: Zwanzigtausendeinundsechzig und 39/100 Euro) zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz haben der Kläger 53 % und die Beklagten wie Gesamtschuldner 47 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten wie Gesamtschuldner zu tragen.